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Rechtliche Rahmenbedingungen der Edelbrandherstellung

Brennanlage zur Herstellung von Edelbränden ©Fischer, LK Steiermark

Die Herstellung von Edelbränden ist streng geregelt!

Der mit Abstand am strengsten reglementierte Sektor der Obstverarbeitung ist die Erzeugung von Edelbränden, Likören & Spirituosen. Die Produktion von Alkohol ist ein Monopolrecht, welches beim österreichischen Staat liegt. Nur der Staat hat die Berechtigung dieses Recht weiterzugeben. Dies macht er entweder im Sinne der Abfindungsbrennerei, der Vollverschlussbrennerei oder der Verschlussbrennerei mit eingeschränkter Anlagensicherung - landläufig auch als Kleinverschluss bekannt.

Nicht nur die Herstellung von Obstverarbeitungsprodukten an sich ist in Österreich streng reglementiert, auch andere Bereiche, die zum Beispiel das Abfüllen und die Verpackung oder Kennzeichnung von Lebensmitteln betreffen werden geregelt. So müssen Gesetze, wie die Fertigverpackungsverordnung eingehalten werden. Diese Verordnung regelt beispielsweise wie viel eines alkoholischen Getränkes in einer Flasche abgefüllt werden darf.

Alle Lebensmittel, die verkauft werden, müssen gekennzeichnet werden - dies beschreibt die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Darin wird zum Beispiel die Form der Etikettierung geregelt, also welche Mindestschriftgrößen verwendet werden müssen, welche Mindestangaben notwendig oder welche Angaben verboten sind. 
 

Die Abfindungsbrennerei

Abfindungsbrenner oder -brennerin kann in Österreich jede und jeder werden, der oder die mindestens 18 Jahre alt und Stoffbesitzer oder -besitzerin ist, also die Rohware (Obst, ...) selbst besitzt.  Brände aus der Abfindungsbrennerei dürfen ausschließlich an den Letzverbraucher, an Schankbetriebe oder an Alkohollager in Österreich verkauft werden – ein Verkauf über Händler oder den Lebensmitteleinzelhandel ist nicht zulässig.

Wichtig ist, dass in einer Abfindungsbrennerei nur heimische Obstarten gebrannt werden dürfen. Die Verarbeitung von Getreide oder Kartoffeln zu Spirituosen ist (außer wenn entsprechende Ausnahmegenehmigungen vorhanden sind) nicht erlaubt. Möchte ein Abfindungsbrenner Edelbrände produzieren, muss im Vorhinein eine Anmeldung beim zuständigen Zollamt erfolgen.

Die Steuerlast wird pauschal ermittelt: Anhand der gemeldeten, zu brennenden Maischemenge wird berechnet, wie viel Alkoholsteuer der Abfindungsbrenner bezahlen muss.
In der Abfindungsbrennerei werden nur heimische Früchte verarbeitet ©Kleinschuster Anna, LK Steiermark

Die Verschlussbrennerei

Wird eine Verschlussbrennerei betrieben ist diese als Gewerbe anzumelden und es müssen wesentlich höhere Auflagen seitens der Kontrolle eingehalten werden. Ein Verschlussbrenner darf Rohstoffe zukaufen, jede gewünschte Menge brennen und an jede (volljährige) Person verkaufen, dafür muss aber auch den volle Steuersatz von zwölf Euro pro Liter Alkohol bezahlt werden.
 
Zusätzlich ist in diesem Fall die genaue Ermittlung des erzeugten Alkohols verfplichtend: Die Anlage wird an bis zu 200 Stellen verplombt, um keinen Alkohol entnehmen zu können  bevor er über die mechanische Messuhr läuft, welche für die Bestimmung der erzeugten Alkoholmenge benötigt wird. Monatlich kommt ein Zollbeamter und ermittelt die erzeugte Alkoholmenge.
In der Steiermark hergestellter Gin ©Danner Alexander, LK Steiermark

Die Verschlussbrennerei mit eingeschränkter Anlagensicherung

Bei der Verschlussbrennerei mit eingeschränkter Anlagensicherung (landläufig auch Kleinverschluss genannt) darf auch Rohware zugekauft werden – hier besteht auch die Möglichkeit Getreide und stärkehältige Rohstoffe zu verarbeiten – also ein Mittelweg, der oft von Brennereibetreibenden genutzt wird, welche Gin, Rum, Vodka und Whiskey herstellen wollen.

Die Anlagensicherung ist – wie der Name vermuten lässt – wesentlich einfacher als im Vollverschluss, das Gerät muss über einen Durchflusszähler und einen Brändezähler verfügen. Bis zu einer Menge von 400 Liter Alkohol darf mit dem ermäßigten Steuersatz des Abfindungsbrenners produziert werden, erzeugt man mehr als 400 Liter Alkohol wird für die gesamte Alkoholmenge der volle Steuersatz fällig.

Maria-Theresien-Brennrecht

Das Maria-Theresien-Recht geht, wie der Name bereits vermuten lässt, auf Kaiserin Maria Theresia aus dem 18. Jahrhundert zurück. Beim diesem Recht handelt es sich im Unterschied zu den anderen um ein Recht, das früher verliehen und heute nur vererbt oder durch Kauf eines Betriebes, an dem das Recht vorhanden ist, erworben werden kann, denn seit dem EU-Beitritt darf damit kein Handel mehr betrieben werden.

Mit einem Maria-Theresien-Brennrecht verfügt man über die selben Rechte und Pflichten wie ein Abfindungsbrenner, allerdings darf man 400 Liter Alkohol pro Jahr herstellen. Zusätzlich gibt es teilweise auch verliehene Zukaufsrechte und auch Getreidebrennrechte, die allerdings regelmäßig genutzt werden müssen, um nicht zu verfallen.
 
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